Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte!
Eine Frage, die sich für uns alle gestellt hat, wurde mit der heutigen Klarstellung von Seiten der Bildungsdirektion beantwortet:
Durch die Montag Abend kundgemachte und seit heute in Geltung befindliche 2. COVID-19- Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 278/2021) ist Verwirrung entstanden, weil deren § 9 auch Regelungen für Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler enthält. Wie das BMBWF heute ausdrücklich klargestellt hat, ist aber die COVID-19-Schulverordnung (zuletzt in der Fassung von BGBl. II Nr. 261/2021) unverändert in Geltung und wird auch bis Schulschluss nicht mehr novelliert.
Die COVID-19-Schulverordnung ist weiterhin als „lex specialis“ gegenüber der generellen Verordnung des Gesundheitsministers zu sehen. Das bedeutet: sowohl die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht (v.a. regelmäßige Testung in der Schule oder gleichwertiger Nachweis) als auch die Hygienebestimmungen – und damit die Verpflichtung, außerhalb der Unterrichtsräume einen einfachen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – sind aufrecht und weiterhin anzuwenden bzw. einzuhalten.